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   BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87   

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BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87 (https://dejure.org/1991,6605)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1991 - VIII R 84/87 (https://dejure.org/1991,6605)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - VIII R 84/87 (https://dejure.org/1991,6605)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft durch einen Kommanditisten auf die Zurechnung von Verlusten - Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels und Verlustverteilungsschlüssels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) dürfe einem Kommanditisten ein Verlustanteil steuerrechtlich nicht mehr zugerechnet werden, wenn dieser zu einem negativen Kapitalkonto führt, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststehe, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht komme (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 43/84, BFHE 144, 533; BStBl II 1986, 136).

    Dies stehe jedoch nicht in Einklang mit der Auffassung des Großen Senats in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164.

    Die hier von der Klägerin übernommene Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten der KG müsse nach der Neuregelung der Haftung durch § 172 a HGB nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 als Sonderverpflichtung passiviert werden, weil diese Bürgschaft für Verbindlichkeiten übernommen worden sei, die nicht nur aus künftigen Gewinnen zu tilgen seien.

    Mit Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) hat der Große Senat des BFH entschieden,.

    Die Rechtsausführungen des FG, wonach die Bürgschaftsübernahme seitens eines Kommanditisten für Schulden der Gesellschaft nicht zu einer Verlustberücksichtigung führen kann, die über diesen vom Großen Senat des BFH (BFHE 132, 244; BStBl II 1981, 164) gesteckten Rahmen hinausgeht, sind frei von Rechtsfehlern.

    Nur auf das Kapitalkonto der Gesellschaft stellen aber der Beschluß des Großen Senats in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, sowie das Urteil des BFH in BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570 ab.

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 42/75

    Zum Zeitpunkt der letztmaligen Zurechnung von Verlustanteilen bei einem

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Nach dem Urteil des BFH vom 19. März 1981 IV R 42/75 (BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570) begründe die aufgrund einer Bürgschaft gegebene Außenhaftung eines Kommanditisten nur dann und frühestens zu dem Zeitpunkt Sonderverluste des Kommanditisten, wenn und soweit der Kommanditist aufgrund der Bürgschaft Zahlungen leiste, ohne dafür von der KG oder den Komplementären einen Ausgleich zu erhalten.

    Sie entsprechen dem Urteil des BFH vom 19. März 1981 IV R 42/75 (BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570) und werden grundsätzlich auch von der Revision nicht angegriffen.

    Nur auf das Kapitalkonto der Gesellschaft stellen aber der Beschluß des Großen Senats in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, sowie das Urteil des BFH in BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570 ab.

    Denn im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstehen ihm zu diesem Zeitpunkt "Sonderverluste" (s. BFHE 133, 202, BStBl II 1981, 570, 571), die er ggf. auch gemäß § 10 d EStG rück- und/oder vortragen kann.

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 37/89

    Zeitpunkt der Gewinnminderung bei Bürgschaft eines Kommanditisten für KG

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Der BFH hat zwar im Urteil vom 12. Juli 1990 IV R 37/89 (BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64) entschieden, daß ein Kommanditist keinen Aufgabegewinn in Höhe seines negativen Kapitalkontos verwirklicht, wenn er von vorneherein mit der Inanspruchnahme aus der von ihm übernommenen Bürgschaft rechnen muß.

    Für diesen Fall hat der IV. Senat nunmehr - unter Aufgabe seiner im Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 2/87 (BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393) vertretenen Ansicht - im Urteil in BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64 entschieden, daß ein Kommanditist die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses nicht gewinnmindernd geltend machen kann.

  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 31/88

    Keine Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens bei der Ermittlung der Höhe des

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Veränderungen im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten sind demgegenüber unbeachtlich (s. auch das zu § 15 a EStG ergangene Urteil des Senats vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88).
  • BFH, 19.01.1989 - IV R 2/87

    Folgebescheid - Anfechtung eines Feststellungsbescheid - Irreführendes Verhalten

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Für diesen Fall hat der IV. Senat nunmehr - unter Aufgabe seiner im Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 2/87 (BFHE 155, 491, BStBl II 1989, 393) vertretenen Ansicht - im Urteil in BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64 entschieden, daß ein Kommanditist die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses nicht gewinnmindernd geltend machen kann.
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 43/84

    Zur Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten nach Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 18.06.1991 - VIII R 84/87
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) dürfe einem Kommanditisten ein Verlustanteil steuerrechtlich nicht mehr zugerechnet werden, wenn dieser zu einem negativen Kapitalkonto führt, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststehe, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht komme (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1985 VIII R 43/84, BFHE 144, 533; BStBl II 1986, 136).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 36/02

    Ausgleichsanspruch eines Kommanditisten

    Sie machten unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87 (BFH/NV 1992, 229) geltend, jedenfalls dann, wenn die Ersatzforderung gegen die KG nicht vollwertig sei, müsse die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus einer Bürgschaft nicht erst bei Auflösung der Gesellschaft, sondern sofort zu einem Sonderverlust führen.
  • BFH, 26.09.1996 - IV R 105/94

    1. Kapitalersetzendes Darlehen bei Auflösung des negativen Kapitalkontos eines

    Daraus läßt sich jedoch nicht auf eine entsprechende Behandlung des bei vorzeitigem Fortfall des negativen Kapitalkontos entstehenden laufenden Gewinns schließen (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/NV 1992, 229; a. A. Schmidt, a. a. O., § 15a Rz. 20; FG München, Urteil vom 11. März 1992 1 K 958/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 457, rechtskräftig).
  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91

    1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2.

    Soweit feststeht, daß künftig keine Gewinnanteile mehr anfallen, entfällt diese Haftung auch dann, wenn sich der Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/NV 1992, 229), wodurch der Kommanditist grundsätzlich einen Aufgabegewinn erzielt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.02.1998 - 5 K 2523/97

    Ausgleichsfähige Verluste durch kapitalersetzendes Darlehen?

    Damit ist nur der Anteil am Verlust gemeint, der sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft ergibt (Großer Senat vom 10. November 1980 - GrS 1/79 -, BStBl II 1981, 164 ; BFH vom 18. Juni 1991 - VIII R 84/87 -, BFH/NV 1992, 229) vorliegend bleiben freilich das Kapitalkonto der Gesellschaft und die Anteile der Kommanditisten unverändert (so ausdrücklich BFH vom 26. September 1996 - IV R l05/94 -, BStBl II 1997, 277 ) .
  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

    a) Ist die Gesellschaft aufgelöst oder hat sie ihren Betrieb eingestellt und steht fest, daß künftig keine Gewinne zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos mehr anfallen werden, dann ist das Kapitalkonto auch dann gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sich der Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG verbürgt hat (BFH-Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87, BFH/NV 1992, 229).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.1998 - 2 K 1810/95
    Damit konnte die Bürgschaftsverpflichtung erst bei Veräußerung oder Aufgabe des Gesellschaftsanteils, mithin nach Beendigung der Liquidation bzw. Betriebsaufgabe oder - Veräußerung berücksichtigt werden ( BFH-Urteile vom 18. Juni 1991 VIII R 84/87 , BFH/NV 1992, 229; vom 12. Juli 1990 IV R 37/89 , a.a.O.; vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84 , BStBl. II 1993, 594; vom 09. Februar 1993 VIII R 29/91 , BStBl. II 1993, 747; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 25. November 1993 1 90 191 K 1, EFG 1994, 914 und Finanzgericht Münster, Urteil vom 29. März 1995 XI K 561/94 F, EFG 1995, 831).
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